Restaurantmanagement
Belehrung nach § 43 IfSG: wer sie braucht und wie sie abläuft
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Was bedeutet die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) soll verhindern, dass bestimmte Krankheitserreger über Lebensmittel weitergegeben werden. Sie richtet sich an Personen, die beruflich mit bestimmten Lebensmitteln umgehen oder in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Umgangssprachlich wird sie noch häufig „Gesundheitszeugnis“ genannt; dieses wurde 2001 durch die Belehrung abgelöst.
Für Betriebe der Gastronomie ist die Belehrung deshalb ein wichtiger Bestandteil der betrieblichen Pflichten. Sie erklärt, bei welchen Beschwerden oder Erkrankungen eine Tätigkeit mit Lebensmitteln nicht ausgeübt werden darf und wann Beschäftigte den Betrieb informieren müssen.
Die Belehrung ist keine allgemeine Hygieneschulung und auch keine ärztliche Bescheinigung über den Gesundheitszustand. Sie vermittelt gesetzlich vorgesehene Informationen und wird durch eine Bescheinigung dokumentiert. Dieser Beitrag gehört zum Bereich Gastronomie-Wissen und gibt den Stand vom September 2026 wieder.
Wer braucht die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz in der Gastronomie?
Eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz benötigen in der Gastronomie alle Personen, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen in Berührung kommen. Erfasst sind außerdem Personen, die in den Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind (§ 42 Abs. 1 IfSG).
Entscheidend sind die ausgeübte Tätigkeit und der Arbeitsort, nicht allein die Bezeichnung der Stelle. Wer beispielsweise Lebensmittel vorbereitet, portioniert oder anrichtet, kann unter die Vorschriften fallen. Das kann auch bei Aufgaben vorkommen, die nicht ausdrücklich als Küchentätigkeit bezeichnet werden. Umgekehrt bedeutet eine Beschäftigung in einem Gastronomiebetrieb nicht automatisch, dass jede einzelne Tätigkeit erfasst ist.
§ 42 Abs. 2 IfSG nennt die betroffenen Lebensmittelgruppen: Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus; Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis; Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus; Eiprodukte; Säuglings- und Kleinkindernahrung; Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse; Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage; Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen und Nahrungshefen; Sprossen und Keimlinge sowie Samen zu deren Herstellung. Bei der Einordnung kommt es auf die konkreten Lebensmittel und den Umgang damit an.
Bei Unsicherheit sollte der Betrieb die Aufgabenbeschreibung mit dem zuständigen Gesundheitsamt abstimmen. So lässt sich klären, ob für die betreffende Tätigkeit eine Belehrung erforderlich ist, ohne pauschal alle Beschäftigten gleich einzuordnen.
Wann ist die erste Belehrung erforderlich?
Die erste Belehrung muss vor der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen, die unter § 42 IfSG fällt. Zuständig ist das Gesundheitsamt oder eine Ärztin beziehungsweise ein Arzt, die oder der vom Gesundheitsamt beauftragt wurde (§ 43 Abs. 1 IfSG).
Nach der Belehrung erklärt die betreffende Person schriftlich, dass ihr keine Tatsachen bekannt sind, die ein Tätigkeitsverbot nach § 42 Abs. 1 IfSG auslösen. Die Bescheinigung über die Belehrung darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein. Liegt der geplante Arbeitsbeginn später, muss die zeitliche Gültigkeit der Bescheinigung geprüft werden. Für die Belehrung erheben die Gesundheitsämter eine Gebühr, deren Höhe sich nach Landes- oder Kommunalrecht richtet.
Die Anmeldung und Durchführung können je nach Ort unterschiedlich organisiert sein. Manche Gesundheitsämter bieten Termine vor Ort an, andere ermöglichen digitale Abläufe oder verweisen auf beauftragte Stellen. Welche Unterlagen benötigt werden und wie die Belehrung erfolgt, erfahren Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
Planen Sie ausreichend Zeit vor dem ersten Arbeitstag ein. Die erforderliche Bescheinigung muss zum Tätigkeitsbeginn vorliegen; eine nachträgliche Erledigung ersetzt die vorherige Belehrung nicht.
Welche Inhalte werden vermittelt?
Im Mittelpunkt stehen Krankheiten und Beschwerden, durch die Erreger über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden können. § 42 Abs. 1 IfSG nennt unter anderem Typhus und Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose und andere infektiöse Magen-Darm-Erkrankungen, Virushepatitis A oder E sowie infizierte Wunden oder Hauterkrankungen, bei denen Erreger über Lebensmittel weitergegeben werden können. Erfasst sind auch Personen, die bestimmte Erreger ausscheiden, ohne selbst erkrankt zu sein.
Die Belehrung erläutert, dass Personen mit diesen Erkrankungen oder entsprechenden Krankheitszeichen nicht mit den betroffenen Lebensmitteln arbeiten dürfen. Sie informiert außerdem darüber, welche Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Die konkrete Einordnung hängt von den Umständen ab; die Belehrung ersetzt keine individuelle medizinische Beurteilung.
Besonders wichtig ist die Pflicht, den Betrieb unverzüglich zu informieren, wenn entsprechende Beschwerden auftreten oder eine relevante Erkrankung festgestellt wird. Beschäftigte sollten nicht eigenständig entscheiden, dass sie trotz möglicher Ansteckungsgefahr weiterarbeiten können. Der Betrieb muss die Situation klären und erforderliche Maßnahmen treffen.
So läuft die Belehrung ab
Der Ablauf richtet sich nach dem Angebot des Gesundheitsamts oder der beauftragten Stelle. Typischerweise umfasst er folgende Schritte:
- Zuständige Stelle ermitteln: Erkundigen Sie sich beim Gesundheitsamt Ihres Wohn- oder Arbeitsortes, wer die Belehrung durchführt und wie Sie einen Termin erhalten.
- Vorgaben zur Anmeldung prüfen: Fragen Sie nach den benötigten Angaben und Unterlagen (in der Regel ein Ausweisdokument) sowie danach, ob die Belehrung persönlich oder digital stattfinden kann.
- Belehrung absolvieren: Die zuständige Stelle vermittelt die gesetzlichen Informationen zu Tätigkeitsverboten und Mitteilungspflichten.
- Erklärung abgeben: Im Anschluss wird die erforderliche Erklärung zu den Ihnen bekannten Umständen abgegeben.
- Bescheinigung aufbewahren: Bewahren Sie das Dokument sorgfältig auf und legen Sie es dem Betrieb vor.
Die Bescheinigung ist der Nachweis, dass die vorgeschriebene Erstbelehrung durchgeführt wurde. Sie bestätigt nicht, dass eine Person dauerhaft frei von ansteckenden Erkrankungen ist. Treten später relevante Beschwerden auf, gelten die Mitteilungspflichten unabhängig davon, ob eine Bescheinigung vorliegt.
Was müssen Arbeitgeber und Betriebe beachten?
Der Betrieb sollte vor dem Einsatz klären, ob die konkrete Tätigkeit unter § 42 IfSG fällt. Ist eine Belehrung erforderlich, darf die Tätigkeit erst aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört auch, die Bescheinigung bei Arbeitsbeginn auf ihre zeitliche Gültigkeit zu prüfen.
Nach der Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Tätigkeitsverbote und die Mitteilungspflichten belehren. Diese Folgebelehrung ist nach § 43 Abs. 4 IfSG alle zwei Jahre zu wiederholen und jeweils zu dokumentieren; üblich ist eine Teilnehmerliste mit Datum und Unterschrift. Auch bei einem Wechsel der Aufgaben kann es sinnvoll sein, die Informationen erneut auf die konkrete Arbeitssituation zu beziehen.
Der Betrieb muss die Bescheinigungen der Erstbelehrung und die Nachweise der Folgebelehrungen nach § 43 Abs. 5 IfSG in der Betriebsstätte verfügbar halten und dem Gesundheitsamt sowie der Lebensmittelüberwachung auf Verlangen vorlegen. Beschäftigte sollten deshalb die Bescheinigung nicht achtlos entsorgen und den Arbeitgeber informieren, wenn das Dokument verloren gegangen ist.
Eine verständliche betriebliche Organisation erleichtert die Einhaltung der Vorgaben. Dazu gehört, Zuständigkeiten für Belehrungen und Dokumentation festzulegen und Beschäftigten einen klaren Weg für Meldungen bei Krankheitssymptomen zu nennen. Die Belehrung ersetzt dabei nicht die Verantwortung, im Arbeitsalltag auf sichere Abläufe im Umgang mit Lebensmitteln zu achten. Die Belehrung ist außerdem von der Hygieneschulung nach der EU-Lebensmittelhygieneverordnung zu unterscheiden, die der Betrieb zusätzlich sicherstellen muss.
Was gilt bei Krankheitssymptomen während der Beschäftigung?
Die Erstbelehrung ist keine einmalige Freigabe für die gesamte Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Wenn später Beschwerden auftreten, die auf eine relevante Erkrankung hindeuten könnten, muss die betroffene Person den Arbeitgeber unverzüglich informieren. Das gilt ebenso, wenn eine entsprechende Erkrankung bekannt wird oder ein anderer gesetzlich relevanter Umstand vorliegt.
Welche Tätigkeit vorübergehend ausgeschlossen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der konkreten Situation. Beschäftigte sollten bei Unsicherheit medizinischen Rat einholen und die zuständige Stelle oder den Betrieb informieren. Der Arbeitgeber muss die Angaben ernst nehmen und klären, ob die betreffende Person vorläufig nicht mit bestimmten Lebensmitteln arbeiten darf. Wie Ausfälle im Dienstplan aufgefangen werden, ohne Ruhezeiten und Pausen zu verletzen, zeigt der Beitrag zur Arbeitszeit in der Gastronomie.
Weiterlesen
- Arbeitszeit in der Gastronomie: Ruhezeiten, Pausen und Dokumentation
- Kassensicherungsverordnung und TSE: was im Restaurant Pflicht ist
- Alle Beiträge im Bereich Gastronomie-Wissen
Fazit
Die Belehrung nach § 43 IfSG ist für bestimmte Tätigkeiten mit Lebensmitteln und für Arbeiten in Gastronomieküchen vorgeschrieben. Prüfen Sie vor Arbeitsbeginn, ob Ihre Tätigkeit darunter fällt, lassen Sie sich rechtzeitig beim Gesundheitsamt belehren und informieren Sie den Betrieb unverzüglich, wenn relevante Beschwerden auftreten.
Häufige Fragen
Gilt die Belehrung auch für einen kurzfristigen Aushilfseinsatz?
Eine kurze Beschäftigungsdauer hebt die gesetzlichen Anforderungen nicht auf. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit und der Arbeitsort unter § 42 IfSG fallen. Klären Sie dies vor dem Einsatz mit dem Betrieb; die Bescheinigung muss auch für Aushilfen vor dem ersten Arbeitstag vorliegen.
Was ist zu tun, wenn die Bescheinigung verloren geht?
Informieren Sie den Arbeitgeber und wenden Sie sich an das Gesundheitsamt, das die Erstbelehrung durchgeführt hat. Ob und wie eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden kann, hängt vom Verfahren der zuständigen Stelle ab.
Muss die Erstbelehrung bei einem Umzug oder Arbeitgeberwechsel wiederholt werden?
Nein. Die Erstbelehrung ist einmalig und bundesweit gültig; bei einem späteren Arbeitgeberwechsel muss sie nicht erneut absolviert werden. Bewahren Sie die Bescheinigung deshalb dauerhaft auf. Nur bei der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit darf sie nicht älter als drei Monate sein.
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